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Entschädigung bei Flugverspätung: Wie viel Ihnen zusteht und wann

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Kurze Antwort

Sie können eine pauschale Ausgleichszahlung für einen verspäteten Flug verlangen, wenn Sie Ihr Endziel mindestens 3 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht haben und der Flug unter EU261, UK261 oder die Schweizer Regeln fällt. Der Betrag beträgt je nach Entfernung 250, 400 oder 600 € (220, 350 oder 520 £), sofern die Airline keine außergewöhnlichen Umstände nachweist.

Wie viel Entschädigung könnte ich für einen verspäteten Flug erhalten?

250 €–600 € pro Passagier, je nach Entfernung, wenn Sie Ihr Endziel 3 Stunden oder mehr nach der planmäßigen Zeit erreichen und der Flug unter die Verordnung 261 fällt – es sei denn, die Airline beweist außergewöhnliche Umstände. Unter 3 Stunden: Betreuung, keine Entschädigung.

Gilt das für Ihren Flug?

War Ihr Flug verspätet?

Ein paar kurze Fragen – noch keine Flugnummer nötig. Sie erhalten ein vorläufiges Ergebnis auf Basis Ihrer Angaben; die vollständige Prüfung bestätigt es anhand der Reiseroute.

Von dieser Seite bereits bekannt

  • Verspätet

Wie spät sind Sie an Ihrem Endziel angekommen?

Zählen Sie die Verspätung beim Öffnen der Türen am Endziel, nicht die Abflugverspätung.

Ausgleichszahlungen nach Flugdistanz
DistanzEU / CH (VO 261/2004)UK261
Bis 1.500 km250 €220 £
1.500 – 3.500 km400 €350 £
Über 3.500 km, beide Flughäfen in EU/EWR400 €
Über 3.500 km600 €520 £

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Die Drei-Stunden-Regel

Die Verordnung selbst nennt bei Verspätungen nur Betreuung und Erstattung. Die pauschale Ausgleichszahlung bei großen Verspätungen stammt vom Europäischen Gerichtshof: In Sturgeon (2009) und Nelson (2012) hat der Gerichtshof entschieden, dass Fluggäste, die ihr Endziel mindestens drei Stunden verspätet erreichen, denselben Schaden erleiden wie Fluggäste eines annullierten Fluges und genauso zu entschädigen sind. UK261 übernimmt diese Rechtsprechung; die Schweiz wendet sie in der Praxis an (zur Nuance siehe die Seite zur Schweiz).

Wie die Verspätung gemessen wird

  • Gemessen am Endziel, nicht am Umsteigeflughafen.
  • Gemessen in dem Moment, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird, nicht beim Aufsetzen (Germanwings/Henning, C-452/13).
  • Die Abflugverspätung ist unerheblich: Ein Flug, der 3 Stunden zu spät startet, in der Luft aufholt und mit 2 h 50 Verspätung ankommt, begründet keinen Anspruch.
  • 2 h 59 genügt nicht; 3 h 00 genügt.

Beträge

Entfernung EU261 / Schweiz UK261
Bis 1.500 km 250 € 220 £
1.500–3.500 km 400 € 350 £
Über 3.500 km, beide Flughäfen in der EU/im EWR 400 €
Über 3.500 km 600 € 520 £

Kürzung bei Langstrecken: Bei Flügen über 3.500 km darf die Airline den Betrag um 50 % kürzen (auf 300 € / 260 £), wenn die Ankunftsverspätung zwischen 3 und 4 Stunden liegt. Ab 4 Stunden Verspätung gilt der volle Betrag.

Betreuung während des Wartens

Die Betreuungsansprüche beginnen früher als die Ausgleichszahlung: Nach 2 Stunden (Kurzstrecke), 3 Stunden (1.500–3.500 km) oder 4 Stunden (Langstrecke) muss die Airline Mahlzeiten und Erfrischungen, zwei Anrufe oder E-Mails und — falls der Abflug auf den nächsten Tag verschoben wird — ein Hotel mit Transfer anbieten. Tut sie das nicht, bewahren Sie die Belege auf und fordern Sie die angemessenen Auslagen zusätzlich zur Ausgleichszahlung.

Nach 5 Stunden Verspätung dürfen Sie die Reise außerdem abbrechen und die volle Erstattung des nicht genutzten Tickets verlangen.

Was die Airline einwenden kann

Die Airline entgeht der Ausgleichszahlung nur, wenn sie nachweist, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Typische Ergebnisse:

  • Wetter, das einen sicheren Betrieb tatsächlich verhindert hat, Flugsicherungsbeschränkungen, Sicherheitsvorfälle, Streiks von Flughafen oder Flugsicherung: in der Regel außergewöhnlich — die Airline muss aber den Bezug zu Ihrem Flug belegen.
  • Technische Probleme, auch solche, die bei der Vorflugkontrolle entdeckt werden: nicht außergewöhnlich (Wallentin-Hermann, van der Lans).
  • Streiks der eigenen Piloten oder Kabinencrew: nicht außergewöhnlich (Airhelp/SAS, Krüsemann).
  • Erkrankung der Crew oder Erreichen der Dienstzeitgrenzen: nicht außergewöhnlich (TAP, C-156/22).
  • Folgeverspätungen aus einer früheren Rotation: Die Airline muss beweisen, dass die ursprüngliche Ursache außergewöhnlich war und sie nicht umplanen konnte.

Anschlussflüge

Auf einer Buchung ist eine kurze Verspätung des ersten Fluges, durch die Sie den Anschluss verpassen und mit 3+ Stunden Verspätung am Endziel ankommen, ausgleichspflichtig (Folkerts, C-11/11). Der Betrag richtet sich nach der Entfernung vom ersten Abflughafen zum Endziel. Bei getrennten Tickets steht jeder Flug für sich; ein verpasster Weiterflug ist nicht erfasst.

So fordern Sie die Entschädigung für einen verspäteten Flug

  1. Notieren Sie die planmäßige und die tatsächliche Ankunftszeit (ein Foto der Anzeigetafel oder ein Screenshot einer Flugverfolgungs-App hilft).
  2. Fragen Sie die Airline schriftlich nach dem Grund der Verspätung — bewahren Sie ihre Formulierung auf.
  3. Reichen Sie die Forderung bei der ausführenden Airline ein: Buchungscode, Namen der Passagiere und Rechtsgrundlage (Artikel 7 der Verordnung 261/2004, Sturgeon).
  4. Bei Ablehnung: Durchsetzungsstelle oder Schlichtungsstelle einschalten.

Quellen

  1. Court of Justice of the European UnionCase C-28/20 Airhelp v Scandinavian Airlines — a strike organised by the airline's own staff is not an extraordinary circumstance
  2. Court of Justice of the European UnionCase C-11/11 Air France v Folkerts — compensation for connecting flights depends on the delay at the final destination
  3. Court of Justice of the European UnionJoined Cases C-581/10 and C-629/10 Nelson v Lufthansa and TUI Travy v CAA — confirmation of Sturgeon
  4. Court of Justice of the European UnionJoined Cases C-402/07 and C-432/07 Sturgeon v Condor and Böck v Air France — passengers of flights delayed by three hours or more may claim compensation
  5. Court of Justice of the European UnionJoined Cases C-156/22 to C-158/22 TAP Portugal — unexpected absence of crew is not an extraordinary circumstance
  6. Court of Justice of the European UnionCase C-257/14 van der Lans v KLM — spontaneous technical failure is inherent in the normal exercise of the activity
  7. Court of Justice of the European UnionCase C-549/07 Wallentin-Hermann v Alitalia — technical problems are not, as such, extraordinary circumstances
  8. European Parliament and CouncilRegulation (EC) No 261/2004 establishing common rules on compensation and assistance to passengers in the event of denied boarding and of cancellation or long delay of flights
  9. UK Civil Aviation AuthorityDelays and cancellations — your rights

Letzte rechtliche Prüfung: 15. September 2026 · Inhalt aktualisiert: 15. September 2026

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